Erst in der letzten Rechtsschrifteneingabe vom 5. Juli 2007 wird erstmals erkenntlich, welche Kriterien hinsichtlich der Neueinreihung angewendet worden sind. Weiter wurden fünf angebliche Vergleichsfälle angeführt. Aber auch hier fehlt es an einer wirklichen Prüfung und Gegenüberstellung der einzelnen Anforderungsprofile. Ein solches Vorgehen erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Entscheidbegründung im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung zu kassieren.