4.3. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung vom 5. Juli 2006 die Empfehlung der paritätischen Ü- berprüfungskommission ohne Weiteres übernommen. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, sie habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Funktionen stattgefunden hat oder die Vorinstanz das Stellenprofil des Beschwerdeführers mit den Anforderungen der Stellenprofile der andern Lohnbänder, insbesondere LB 11 und 12, verglichen hätte. Erst in der letzten Rechtsschrifteneingabe vom 5. Juli 2007 wird erstmals erkenntlich, welche Kriterien hinsichtlich der Neueinreihung angewendet worden sind.