4.2. Ein solches Verfahren wie es von der paritätischen Überprüfungskommission gehandhabt wird, verletzt verschiedene verfahrensrechtliche Anforderungen. Vorab gilt es festzustellen, dass das von V unterzeichnete Schreiben vom 20. Juli 2006 in formeller Hinsicht als abschlägige Verfügung betreffend Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, deren Gültigkeit von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängt. Diese sind vorliegend aus folgenden Gründen nicht gegeben: Der genannten Kommission fehlt es an der notwendigen Verfügungsbefugnis. Fraglich dürfte auch die Kompetenzdelegation an V sein.