Zusammenfassend lasse sich sagen, dass «die betroffene Funktion auch an der ETH Zürich, an anderen Forschungsanstalten und an der ETH Lausanne in die Funktionsstufe 10 eingereiht werden würde». Die Antwort des Vorsitzenden der paritätischen Überprüfungskommission vom 8. Februar 2007, auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, die Dokumentation über die entsprechenden Quervergleichen offen zu legen, ergab, dass diese Kommission offenbar keine konkreten Quervergleiche anstellt, sondern ein abstraktes Einstufungsvorgehen durch die Vertreter der Arbeitgeberseite vornehmen und dieses in der Folge von der (Gesamt)Kommission beschliessen lässt.