Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 Einsicht in die entsprechenden Akten, woraufhin V mit Schreiben vom 20. Juli 2006 dem Beschwerdeführer mitteilte, die am 29. Mai 2006 mündlich vorgenommenen Quervergleiche innerhalb des ETH- Bereiches dürften aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht herausgegeben werden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass «die betroffene Funktion auch an der ETH Zürich, an anderen Forschungsanstalten und an der ETH Lausanne in die Funktionsstufe 10 eingereiht werden würde».