vom 22. Februar 2006, sei die Kommission zum Schluss gekommen, dass die Überführung in die Funktionsstufe 10 (1031-10) korrekt erfolgt sei. Eine Einstufung in die genannte Funktionsstufe rechtfertige sich auch aufgrund von Quervergleichen mit Positionen an der ETH Zürich. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 Einsicht in die entsprechenden Akten, woraufhin V mit Schreiben vom 20. Juli 2006 dem Beschwerdeführer mitteilte, die am 29. Mai 2006 mündlich vorgenommenen Quervergleiche innerhalb des ETH- Bereiches dürften aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht herausgegeben werden.