3.2. Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sofern Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen unterblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar sind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil des BVGer vom 4. Oktober 2007).