Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte nehmen zu, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 355). Die Ermessensbetätigung muss demzufolge so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 401 E. 4b).