Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 278 Urteil ETH-Beschwerdekommission