3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge betrifft denjenigen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, der die Begründungspflicht der Behörden umfasst. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Begründung so abgefasst werden muss, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 II 149). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können.