Eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu auch die Neueinreihung gehört, entziehen sich damit der gerichtlichen Überprüfung weitgehend [Entscheid der PRK vom 11. Februar 2005 (PRK 2004-025) inkl. Verweis auf weitere Urteile]. Auch kann es nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfungsinstanz sein, selbst als qualifizierende Stelle tätig zu werden (PRK 2004-025 Erw. 4 ee, VPB 68.8 Erw. 4 ee). 3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, bis anhin habe sich weder die Arbeitgeberin noch die paritätische Überprüfungskommission mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin verletzt.