Dies gilt namentlich, soweit es um Leistungsbeurteilungen von Mitarbeitenden, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Reorganisationen beurteilt die ETH-BK entsprechend nur daraufhin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis Einfluss zu nehmen. Eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu auch die Neueinreihung gehört, entziehen sich damit der gerichtlichen Überprüfung weitgehend [Entscheid der PRK vom 11. Februar 2005 (PRK 2004-025) inkl. Verweis auf weitere Urteile].