1. Die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) stellte mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 ihre Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde fest. Des Weitern stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert sei, da er durch sie berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (Art. 48 Bst. a VwVG). Auf die am 7. August 2006 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 50 VwVG).