L. Der Beschwerdeführer erneuerte in seiner Eingabe vom 9. September 2007 seinen ursprünglichen Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde. Ergänzend führte er an, dass in der massgeblichen Rechtsprechung betont werde, dass trotz der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung Einreihungsentscheide in einem korrekten Verfahren zustande kommen, auf nachvollziehbaren Begründungen beruhen und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten müssten. Die Stellungnahme der paritätischen Überprüfungskommission habe die Begutachtung weder mit Quervergleichen vorgenommen noch sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt.