K. Die Vorinstanz reichte am 5. Juli 2007 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Abweisung der Beschwerde festhielt. Zur Begründung führte sie namentlich an, dass sie die gesetzlichen Grundlagen und die Weisungen des ETH-Rates zur Einführung der NLS berücksichtigt habe. Zudem habe die Direktion Weisungen für die Überführung der Mitarbeitenden in die Funktionsstufen des Neuen VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 276 Urteil ETH-Beschwerdekommission