J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 ersuchte der Vertreter der Vorinstanz um ausdrückliche Fristansetzung zur Ergänzung seiner Stellungnahme, welche mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 gewährt wurde. Die Instruktionsrichterin sicherte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2007 auf seine ausdrückliche Anfrage hin zu, eine zeitgleiche Frist zur Stellungnahme gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch das Gebot der Waffengleichheit zu erhalten.