I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der sachlichen Zuständigkeit der ETH-BK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2007 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf und setzte das Verfahren fort.