H. Am 1. Februar 2007 forderte die Instruktionsrichterin die paritätische Überprüfungskommission im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG auf, die ihrem Entscheid vom 29. Mai 2006 zugrunde liegenden Quervergleiche mit Positionen in andern ETH-Institutionen offen zu legen. Der Vorsitzende der paritätischen Überprüfungskommission gab mit Schreiben vom 8. Februar 2007 bekannt, die Quervergleiche würden nicht anhand von vergleichbaren, konkreten Pflichtenheften vorgenommen, weshalb es ihm unmöglich sei, entsprechende Dokumentationen einzureichen.