G. Die ETH-BK wies mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2006 die Einrede der Unzuständigkeit und der mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers durch die Forschungsanstalt Y ab. Dagegen erhob die Forschungsanstalt Y mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2007 ab und bestätigte den Zirkulationsbeschluss der ETH-BK vom 18. Dezember 2006. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.