E. Die Beschwerdegegnerin bekräftigte ihre Anträge in der Duplik vom 3. November 2006. Sie führte ergänzend aus, die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsstufe sei nicht abschliessend und bedeute deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass sich diese blockierend auf den weitern Karriereverlauf auswirke. In diesem Zusammenhang sei das gegnerische Begehren auf Einsicht in Quervergleiche bzw. auf Einholung von Auskünften zu vergleichbaren Einstufungen durch die Forschungsanstalt Y abzuweisen. Es treffe überdies auch nicht zu, dass keine detaillierte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattgefunden habe.