D. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 4. Oktober 2006 neben dem Eintretensantrag einen Antrag auf Gutheissung seines Rechtsbegehrens. Ferner stellte er das Begehren, es seien bei der ETH Zürich wie auch bei der Forschungsanstalt Y Auskünfte zur Frage der Beförderung bzw. Einreihungen mit Entwicklungsmöglichkeiten einzuholen. Zur Begründung seines Beweisantrags führte er ergänzend aus, von Seiten der Forschungsanstalt Y sei nicht bei allen Funktionseinteilungen gleich vorgegangen worden wie in seinem Fall. Er könne auf Aufforderung hin Beweis anbieten.