berprüfung durch die paritätische Überprüfungskommission sei nicht anders vorgenommen worden, wie wenn der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich oder einer andern Forschungsanstalt als der Beschwerdegegnerin angestellt wäre. Diese Kommission habe der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen können, auch würde sein Anforderungsprofil an der ETH Zürich keiner höheren Funktionsstufe zugewiesen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in Lohnband 11 oder 12 seien nicht gegeben.