C. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Im Falle des Eintretens auf die Beschwerde sei ihr eine weitere Frist zur Ergänzung der Stellungnahme einzureichen. Sie begründete ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich weder die Überprüfungskommission der Forschungsanstalt Y noch die paritätische Überprüfungskommission nicht intensiv mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hätten.