Da sich bis anhin keine Instanz konkret mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt habe, frage sich, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es stelle sich überdies die Frage, ob die von der Forschungsanstalt Y entwickelten Überführungsgrundsätze im Vergleich mit der ETH Zürich entwickelten Praxis nicht dem Rechtsgleichheitsgebot widersprächen und ob das von der Forschungsanstalt Y erwähnte Vorsichtigkeitsprinzip überhaupt mit übergeordnetem Recht vereinbar sei.