Seine Einstufung in die Funktionsstufe 10, welche an der ETH Zürich für Oberassistenten mit 3- jähriger Berufserfahrung und für höhere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, welche weder selbständig Lehre ausübten noch eine Forschungsgruppe leiteten, vorgesehen sei, erscheine daher willkürlich, und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Zudem vermisse er nach wie vor eine Antwort auf die Frage, ob die Beschreibung seiner Stelle die Voraussetzungen der Funktionsstufe 12 (1033-12) erfülle oder nicht. Da sich bis anhin keine Instanz konkret mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt habe, frage sich, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.