Obgleich dem Gesetzgeber insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen ein grosses Ermessen zustehe, dürfe die Rechtsgleichheit nicht durch schematische Lösungen über Gebühr strapaziert werden. Die Überführungsgrundsätze der Forschungsanstalt Y seien allzu schematisch und würden keine konkreten Beschreibungen der Anforderungsprofile enthalten, weshalb er sich in Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots auf die Regelungen der ETH Zürich stütze, die für den gesamten ETH-Bereich gelten würden. Gestützt auf die Stellenbeschreibung, das Pflichtenheft, Art. 16, Art. 17 sowie Anhang A der VO über das wissenschaftliche Personal der Eidg.