B. Mit Eingabe vom 7. August 2006 erhob X Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Forschungsanstalt Y vom 5. Juli 2006. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion sei rückwirkend per 1. Januar 2006 der Funktionsstufe 12, eventualiter der Funktionsstufe 11 zuzuordnen. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen an, im Personalwesen werde stets zwischen Einreihung und Beförderung unterschieden. Die Personalverordnung im ETH Bereich gehe ebenfalls von dieser Doktrin aus. Bei der Funktionsordnung sei das Anforderungsprofil der Funktion zu berücksichtigen; bei der Überführung sei zusätzlich die Erfahrung zu beachten.