{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000089_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000089.pdf?ID=150000089", "Checksum": "3a4fc7ce7149916ef0737d790285a2fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.2007 150000089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:19", "Checksum": "6ec02f9b4a52881f98edbcd23cdba88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089\n\n4.2. Ein solches Verfahren wie es von der paritätischen Überprüfungskommission gehandhabt\nwird, verletzt verschiedene verfahrensrechtliche Anforderungen. Vorab gilt es festzustellen, dass das\nvon V unterzeichnete Schreiben vom 20. Juli 2006 in formeller Hinsicht als abschlägige Verfügung\nbetreffend Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, deren Gültigkeit von der Erfüllung\ngewisser Voraussetzungen abhängt. Diese sind vorliegend aus folgenden Gründen nicht gegeben:\nDer genannten Kommission fehlt es an der notwendigen Verfügungsbefugnis. Fraglich dürfte auch die\nKompetenzdelegation an V sein. Die genannten Mängel könnten allenfalls als geheilt betrachtet werden, sofern das im Schreiben des Vorsitzenden der Kommission vom 8. Februar 2007 skizzierte Verfahren Gewähr für eine rechtsgleiche Anwendung der von ihr vorgenommenen Einreihungskriterien\nbieten würde. Aufgrund der einseitig durch die Arbeitgebervertreter vorgeschlagenen und beispielhaft\nauch vorgenommenen Einstufungen muss dies verneint werden. Zwar konnten die Arbeitnehmervertreter den solchermassen vorgenommenen Einstufungen zustimmen oder es dabei bewenden lassen.\nDennoch ist ihre Mitwirkung in einem derartigen Verfahren von den Arbeitgebervertretern abhängig\nund bietet demzufolge keine Gewähr für eine unabhängige und rechtsgleiche Handhabung der Lohneinstufungen. Da die paritätische Überprüfungskommission letztlich nicht verfügt, sondern lediglich\nempfiehlt, ist vorliegend nicht diese Empfehlung das Anfechtungsobjekt, sondern Streitgegenstand ist\ndie durch die Vorinstanz vorgenommene Verfügung vom 5. Juli 2006. Aus diesem Grund führt das\nVerfahren vor der paritätischen Überprüfungskommission trotz Verfahrensmängeln nicht zu einer Kassation der Verfügung.\n\n4.3. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung vom 5. Juli 2006 die Empfehlung der paritätischen Ü-\nberprüfungskommission ohne Weiteres übernommen. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, sie\nhabe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern\neine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Funktionen stattgefunden hat oder die Vorinstanz\ndas Stellenprofil des Beschwerdeführers mit den Anforderungen der Stellenprofile der andern Lohnbänder, insbesondere LB 11 und 12, verglichen hätte. Erst in der letzten Rechtsschrifteneingabe vom\n5. Juli 2007 wird erstmals erkenntlich, welche Kriterien hinsichtlich der Neueinreihung angewendet\nworden sind. Weiter wurden fünf angebliche Vergleichsfälle angeführt. Aber auch hier fehlt es an einer\nwirklichen Prüfung und Gegenüberstellung der einzelnen Anforderungsprofile. Ein solches Vorgehen\nerfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Entscheidbegründung im Sinne der Gewährung des\nrechtlichen Gehörs nicht. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung zu kassieren.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie\nden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtete (Art. 49 Bst. b VwVG, Art. 29\nAbs. 2 BV). Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt angesichts der Tatsache, dass die ETH-BK\nbei Lohneinstufungsfragen eine beschränkte Kognition hat (vgl. Erw. 2), ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben und die Angelegenheit\nzur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDie Forschungsanstalt Y wird sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb die Beschreibung seiner Stelle, gestützt auf seinen Stellenbeschrieb, sein Pflichtenheft sowie die\ntatsächlich von ihm wahrgenommenen Funktionen, nicht die Voraussetzungen der Funktionsstufe 12\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 280\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n(1033-12) oder allenfalls 11 (1032-11) erfüllt. Des Weiteren wird sie konkrete Vergleiche mit andern\nArbeitnehmern aus dem gesamten ETH-Bereich mit vergleichbaren Positionen vorzunehmen haben.\nAus Persönlichkeitsgründen der Betroffenen kann der Vergleich auch anonymisiert vorgenommen\nwerden. Die fünf von der Vorinstanz erwähnten Funktionen dürften dabei im Vordergrund stehen. Ein\nregelkonformer Vergleich wird sich indes nicht von vorneherein auf diese fünf Fälle beschränken lassen. Er wird insbesondere wissenschaftliche Funktionen, welche in die Funktionsstufe 10 eingereiht\nworden sind, mit solchen, welche eine Einreihung in Funktionsstufe 12 erfahren haben, anhand einzelner Anforderungen gegeneinander abwägen müssen. Der Vergleich muss den Anforderungen an\nden verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz standhalten können.\n\n6. [...]\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 281\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.17 - Auszug aus dem Urteil der ETH-Beschwerdekommission i. S. X gegen\nForschungsanstalt Y\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 273-281\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 089\n\n"}