{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000089_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000089.pdf?ID=150000089", "Checksum": "3a4fc7ce7149916ef0737d790285a2fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.2007 150000089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:19", "Checksum": "6ec02f9b4a52881f98edbcd23cdba88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089\n\n3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge betrifft denjenigen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, der die Begründungspflicht der Behörden umfasst.\nDas Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine Begründung so abgefasst werden muss,\ndass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat,\nso dass er den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 II 149). Dies\nist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über\ndie Tragweite des Entscheids machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen\nangeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt,\nwobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 278\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nsich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht\nfolgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c; Thomas Merkli, Arthur Aeschlimann, Ruth Herzog, Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6ff. zu Art. 52). Die\nAnforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der\nBehörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. Die Anforderungen an die Begründungsdichte nehmen zu, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde und je stärker ein Entscheid\nin die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 355). Die Ermessensbetätigung muss\ndemzufolge so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 401 E. 4b).\n\n3.2. Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sofern Abklärungen,\nPrüfungen und Gewichtungen unterblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar\nsind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil\ndes BVGer vom 4. Oktober 2007).\n\n4.\n4.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 5. Juli 2006 überhaupt nicht,\nsondern verwies auf die Empfehlung der paritätischen Überprüfungskommission. Auch die vorgängig\nerfolgte Mitteilung über die Einteilung in die neue Funktionsstufe vom 16. November 2006 war nicht\nbegründet, sondern enthielt lediglich die Information, dass die Überführung vom alten zum neuen\nLohnsystem einzig technisch vorgenommen werde. Der Vorsitzende der paritätischen Überprüfungskommission führte in seiner Empfehlung vom 23. Juni 2006 schliesslich aus, die Kommission habe die\nÜberführung der ehemaligen Lohnklassen in die neuen Funktionsstufen per 1. Januar 2006 auf der\nBasis der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumentation sowie des Pflichtenheftes bzw. der\nStellenbeschreibung vorgenommen. Gestützt auf die Überführungsgrundsätze der Forschungsanstalt\nY und ein entsprechendes Schreiben des Direktors a.i. vom 22. Februar 2006, sei die Kommission\nzum Schluss gekommen, dass die Überführung in die Funktionsstufe 10 (1031-10) korrekt erfolgt sei.\nEine Einstufung in die genannte Funktionsstufe rechtfertige sich auch aufgrund von Quervergleichen\nmit Positionen an der ETH Zürich. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 Einsicht in die entsprechenden Akten, woraufhin V mit Schreiben vom 20. Juli 2006 dem Beschwerdeführer mitteilte, die am 29. Mai 2006 mündlich vorgenommenen Quervergleiche innerhalb des ETH-\nBereiches dürften aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht herausgegeben werden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass «die betroffene Funktion auch an der ETH Zürich, an anderen\nForschungsanstalten und an der ETH Lausanne in die Funktionsstufe 10 eingereiht werden würde».\nDie Antwort des Vorsitzenden der paritätischen Überprüfungskommission vom 8. Februar 2007, auf\nAufforderung der Instruktionsrichterin hin, die Dokumentation über die entsprechenden Quervergleichen offen zu legen, ergab, dass diese Kommission offenbar keine konkreten Quervergleiche anstellt,\nsondern ein abstraktes Einstufungsvorgehen durch die Vertreter der Arbeitgeberseite vornehmen und\ndieses in der Folge von der (Gesamt)Kommission beschliessen lässt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 279\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}