{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000089_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000089.pdf?ID=150000089", "Checksum": "3a4fc7ce7149916ef0737d790285a2fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.2007 150000089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:19", "Checksum": "6ec02f9b4a52881f98edbcd23cdba88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089\n\nI. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren\nbis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der sachlichen Zuständigkeit der ETH-BK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2007 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung\nvom 21. Mai 2007 auf und setzte das Verfahren fort.\n\nJ. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 ersuchte der Vertreter der Vorinstanz um ausdrückliche Fristansetzung zur Ergänzung seiner Stellungnahme, welche mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007\ngewährt wurde. Die Instruktionsrichterin sicherte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni\n2007 auf seine ausdrückliche Anfrage hin zu, eine zeitgleiche Frist zur Stellungnahme gestützt auf\nden Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch das Gebot der Waffengleichheit zu erhalten.\n\nK. Die Vorinstanz reichte am 5. Juli 2007 eine Stellungnahme ein, worin sie an der Abweisung\nder Beschwerde festhielt. Zur Begründung führte sie namentlich an, dass sie die gesetzlichen Grundlagen und die Weisungen des ETH-Rates zur Einführung der NLS berücksichtigt habe. Zudem habe\ndie Direktion Weisungen für die Überführung der Mitarbeitenden in die Funktionsstufen des Neuen\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 276\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nLohnsystems erlassen. Fünf weitere Mitarbeitende mit einer vergleichbaren beruflichen Entwicklung\nund Funktion seien ebenfalls der Funktionsstufe 1031-10 zugeordnet worden.\n\nL. Der Beschwerdeführer erneuerte in seiner Eingabe vom 9. September 2007 seinen ursprünglichen Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde. Ergänzend führte er an, dass in der massgeblichen Rechtsprechung betont werde, dass trotz der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung Einreihungsentscheide in einem korrekten Verfahren zustande kommen, auf nachvollziehbaren Begründungen beruhen und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten müssten. Die Stellungnahme der paritätischen Überprüfungskommission habe die Begutachtung weder mit Quervergleichen vorgenommen\nnoch sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. In der Stellungnahme der Forschungsanstalt Y sei erstmals das Verfahren beschrieben und die anwendbaren Grundlagen aufgezählt worden. Es werde jedoch nicht dargelegt wie diese Grundlagen in seinem Fall konkret angewendet worden seien.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 277\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDie ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:\n\n1. Die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) stellte mit Beschluss vom 18. Dezember 2006\nihre Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde fest. Des Weitern stellte sie fest,\ndass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert sei, da er durch sie\nberührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (Art. 48 Bst. a\nVwVG). Auf die am 7. August 2006 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 50 VwVG).\n\n2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit\nuneingeschränkter Kognition. Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung\nund Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge\nder Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu\nbeurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt\nadäquate Lösung getroffen hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Verfügung beziehungsweise eines Entscheids auferlegt sie sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung und setzt im Zweifelsfall nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemässen und vertretbaren Ermessens der\nVorinstanz. Dies gilt namentlich, soweit es um Leistungsbeurteilungen von Mitarbeitenden, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Reorganisationen beurteilt die ETH-BK entsprechend nur daraufhin, ob sie\nauf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf\nein bestimmtes Rechtsverhältnis Einfluss zu nehmen. Eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu\nauch die Neueinreihung gehört, entziehen sich damit der gerichtlichen Überprüfung weitgehend [Entscheid der PRK vom 11. Februar 2005 (PRK 2004-025) inkl. Verweis auf weitere Urteile]. Auch kann\nes nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfungsinstanz sein, selbst als qualifizierende Stelle tätig zu\nwerden (PRK 2004-025 Erw. 4 ee, VPB 68.8 Erw. 4 ee).\n\n3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, bis anhin habe sich weder die Arbeitgeberin noch die paritätische Überprüfungskommission mit seinen in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei mithin verletzt.\n\n"}