{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000089_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000089.pdf?ID=150000089", "Checksum": "3a4fc7ce7149916ef0737d790285a2fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 14.12.2007 150000089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 14.12.2007 150000089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:19", "Checksum": "6ec02f9b4a52881f98edbcd23cdba88d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 14.12.2007 150000089\n\nbatical» als Gastprofessor an der Universität von I verbracht. Seine wissenschaftlichen Publikationen\nund Tätigkeiten sowie sein h-Index von 19 (Index zum fairen Ranking von Wissenschaftern) zeigten,\ndass er ein international anerkannter Wissenschaftler sei und für eine Professur in seinem Fachgebiet\nin Frage käme.\nSeine Einstufung in die Funktionsstufe 10, welche an der ETH Zürich für Oberassistenten mit 3-\njähriger Berufserfahrung und für höhere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, welche weder selbständig\nLehre ausübten noch eine Forschungsgruppe leiteten, vorgesehen sei, erscheine daher willkürlich,\nund verletze das Rechtsgleichheitsgebot.\nZudem vermisse er nach wie vor eine Antwort auf die Frage, ob die Beschreibung seiner Stelle die\nVoraussetzungen der Funktionsstufe 12 (1033-12) erfülle oder nicht. Da sich bis anhin keine Instanz\nkonkret mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt habe, frage sich, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es stelle sich überdies die Frage, ob die von der Forschungsanstalt Y\nentwickelten Überführungsgrundsätze im Vergleich mit der ETH Zürich entwickelten Praxis nicht dem\nRechtsgleichheitsgebot widersprächen und ob das von der Forschungsanstalt Y erwähnte Vorsichtigkeitsprinzip überhaupt mit übergeordnetem Recht vereinbar sei.\n\nC. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 liess die Beschwerdegegnerin durch\nihren Rechtsvertreter beantragen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2006\nsei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Im Falle des Eintretens auf die\nBeschwerde sei ihr eine weitere Frist zur Ergänzung der Stellungnahme einzureichen. Sie begründete\nihren Abweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich\nweder die Überprüfungskommission der Forschungsanstalt Y noch die paritätische Überprüfungskommission nicht intensiv mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hätten. Die seinerzeitige Beförderung des Beschwerdeführers per 1. Januar 2003 sei im Sinne\neiner Endposition erfolgt. Sein Vorgesetzter habe seitdem keinen Antrag für eine weitere Beförderung\ngestellt. Die Einreihung des Beschwerdeführers im alten Lohnsystem sei deshalb korrekt erfolgt. Eine\nÄnderung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages sei seither nicht vorgenommen worden. Die Ü-\nberprüfung durch die paritätische Überprüfungskommission sei nicht anders vorgenommen worden,\nwie wenn der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich oder einer andern Forschungsanstalt als der Beschwerdegegnerin angestellt wäre. Diese Kommission habe der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen können, auch würde sein Anforderungsprofil an der ETH Zürich keiner höheren Funktionsstufe zugewiesen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in Lohnband 11 oder 12 seien nicht\ngegeben.\n\nD. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 4. Oktober 2006 neben dem Eintretensantrag einen Antrag auf Gutheissung seines Rechtsbegehrens. Ferner stellte er das Begehren, es seien\nbei der ETH Zürich wie auch bei der Forschungsanstalt Y Auskünfte zur Frage der Beförderung bzw.\nEinreihungen mit Entwicklungsmöglichkeiten einzuholen. Zur Begründung seines Beweisantrags führte er ergänzend aus, von Seiten der Forschungsanstalt Y sei nicht bei allen Funktionseinteilungen\ngleich vorgegangen worden wie in seinem Fall. Er könne auf Aufforderung hin Beweis anbieten.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 275\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nE. Die Beschwerdegegnerin bekräftigte ihre Anträge in der Duplik vom 3. November 2006. Sie\nführte ergänzend aus, die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsstufe sei nicht abschliessend und\nbedeute deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass sich diese blockierend auf\nden weitern Karriereverlauf auswirke. In diesem Zusammenhang sei das gegnerische Begehren auf\nEinsicht in Quervergleiche bzw. auf Einholung von Auskünften zu vergleichbaren Einstufungen durch\ndie Forschungsanstalt Y abzuweisen. Es treffe überdies auch nicht zu, dass keine detaillierte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattgefunden habe.\n\nF. In seiner Eingabe vom 26. November 2006 hielt X an seinen Ausführungen in der Replik vom\n4. Oktober 2006 fest und stellte ergänzend fest, dass er nach wie vor die Behandlung der Frage der\nGleichbehandlung durch die ETH-BK beantrage.\n\nG. Die ETH-BK wies mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2006 die Einrede der Unzuständigkeit und der mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers durch die Forschungsanstalt Y ab.\nDagegen erhob die Forschungsanstalt Y mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. März\n2007 ab und bestätigte den Zirkulationsbeschluss der ETH-BK vom 18. Dezember 2006. Das Urteil ist\nin Rechtskraft erwachsen.\n\nH. Am 1. Februar 2007 forderte die Instruktionsrichterin die paritätische Überprüfungskommission im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG auf, die ihrem Entscheid vom 29. Mai 2006\nzugrunde liegenden Quervergleiche mit Positionen in andern ETH-Institutionen offen zu legen. Der\nVorsitzende der paritätischen Überprüfungskommission gab mit Schreiben vom 8. Februar 2007 bekannt, die Quervergleiche würden nicht anhand von vergleichbaren, konkreten Pflichtenheften vorgenommen, weshalb es ihm unmöglich sei, entsprechende Dokumentationen einzureichen.\n\n"}