einer Sortenliste figurieren (der Handel der Sorten daher nicht erlaubt ist), wäre die Einführung einer kantonalrechtlichen Bewilligungspflicht für den Anbau zulässig. − Soweit es für den korrekten Vollzug des Bundesrechts notwendig erscheint, ist die Einführung kantonalrechtlicher Meldepflichten zulässig.