Aus dem Umstand, dass die Landwirtschaftsgesetzgebung nur den Handel, nicht aber den Anbau der katalogisierten bzw. aufgelisteten Sorten regelt (d.h. den Anbau weder verbietet noch ausdrücklich erlaubt), darf nicht geschlossen werden, den Kantonen stünde diesbezüglich eine Regelungskompetenz zu und sie könnten den Anbau der 11 aufgelisteten Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% verbieten. Vielmehr gilt, dass die Landwirte diejenigen Sorten, die der Handel in Verkehr bringen darf, auch anbauen dürfen. − Für den Anbau von Sorten, die nicht auf einem Sortenkatalog bzw. einer Sortenliste figurieren (der Handel der Sorten