Regeste: − Soweit der Gesundheitsschutz in Frage steht, ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz eine abschliessende Regelung getroffen hat. Mit Bezug auf den Gesundheitsschutz stehen den Kantonen im Betäubungsmittelbereich folglich nur untergeordnete Regelungskompetenzen zu, namentlich, um das Bundesrecht korrekt zu vollziehen. − Grundsätzlich wird der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse (und der Handel mit ihnen) durch die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes nicht beschränkt. Dementsprechend darf z.B. der landwirtschaftlich erzeugte Industriehanf frei gehandelt werden. − Aus dem Umstand, dass die