Regeste: Im Grundsatz spricht nichts dagegen, dass einem Staat, der Mitunterzeichner eines Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist, die Eigenschaft eines Investors zuerkannt wird. Mit Ausnahme einiger klar begrenzter Fälle von Staatenimmunität (jure imperii vs. jure gestionis) gibt es keine rechtlichen Gründe – weder mit Blick auf das Völkerrecht noch auf die schweizerische Rechtsprechung –, private und öffentliche Investitionen unterschiedlich zu behandeln.