üblichen dreistufigen Instanzenzug abzuweichen und die Beschwerde ans Bundesgericht erst gegen einen Entscheid des Bundesrates zuzulassen. Dies würde ferner zu Schwierigkeiten führen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesgericht nach dem BGG richten würde (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG), das den Bundesrat in keinem Fall als Vorinstanz kennt und dem Bundesgericht keine volle Prüfungsbefugnis einräumt (Art. 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BGG).