1 EMRK (vgl. auch DANIEL FRANK, UNO-Sanktionen gegen Terrorismus und Europäische Menschenrechtskonvention, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Festschrift für Luzius Wildhaber, Basel 2007, S. 243 f.). Damit die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht im Sinne dieser Konventionsbestimmung sichergestellt ist, muss die Beschwerde dem Bundesgericht überwiesen werden. Der Ausnahmetatbestand von Art. 100 Abs. 1 Bst. a OG kann nicht zur Anwendung gelangen.