, Zürich 1999, N. 152). Der Beschwerdeführer und seine Gesellschaften werden im Anhang 2 zur TalibanV namentlich genannt und sind daher von den Massnahmen der Verordnung unmittelbar und individuell betroffen, ohne dass weitere Verfügungen zu deren Umsetzung erforderlich wären. Wegen der unmittelbaren und enteignungsähnlichen Beschränkungen, welche die TalibanV für den Beschwerdeführer und seine Gesellschaften zur Folge hat, betrifft sein Begehren um Streichung aus dem Anhang 2 der Verordnung "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. auch DANIEL