durch die Kontosperren und das Verbot, Überweisungen an ihn oder seine Gesellschaften vorzunehmen (Art. 3 Abs. 2 TalibanV), verunmöglicht. Diese Beschränkungen der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dauern bereits mehr als fünf Jahre an. Dabei handelt es sich nicht um vorläufige Massnahmen im Hinblick auf einen Endentscheid, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz möglich wäre; vielmehr bestehen die Massnahmen der TalibanV selbständig und auf unbegrenzte Zeit.