3. Die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaften in den Anhang 2 zur TalibanV hat dazu geführt, dass ihre gesamten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in der Schweiz gesperrt sind (Art. 3 Abs. 1 TalibanV). Zwar bleiben die Vermögenswerte formell im Eigentum des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Gesellschaften; diese werden aber an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte gehindert. Zudem wird die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 187 Entscheid