a und 74 Bst. a VwVG (AS 1969 737) der Bundesrat. Der Ausnahmekatalog von Art. 99 ff. OG kann jedoch nicht zum Zug kommen, wenn die Beschwerde Ansprüche betrifft, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden muss (BGE 125 II 424 ff., 130 I 318). Diese Auffassung vertraten der Bundesrat und das Bundesgericht bereits in den Meinungsaustauschen, die den BGE 120 Ib 138 ff., 226 f. und 121 II 43 vorangingen.