2. Der angefochtene Entscheid des EVD vom 15. Juni 2006 betrifft die TalibanV, welche gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) ergangen ist, und gehört damit zu den Verfügungen auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; AS 1992 288) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen solche Verfügungen unzulässig. Zuständige Beschwerdeinstanz wäre deshalb nach der bisherigen Fassung von Art. 72 Bst. a und 74 Bst.