11. Auf Rückfrage des BJ vom 24. Januar 2007 wiederholte das Bundesgericht am 14. Februar 2007 seinen Standpunkt, erklärte sich jedoch bereit, die Angelegenheit zu behandeln, falls der Bundesrat auf die Beschwerde nicht eintrete. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 186 Entscheid 12. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich den Antrag des BJ über die Erledigung der Beschwerde zu Eigen gemacht und seinerseits dem Bundesrat darüber Antrag gestellt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VwVG tritt die Vorsteherin des EVD für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand. II.