10. Mit Schreiben vom 9. November 2006 eröffnete das BJ den Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht über die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) vorliege, was nach Ansicht des BJ die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Folge hätte. Das Bundesgericht vertrat in seiner Antwort vom 9. Januar 2007 die Meinung, dass der Bundesrat über die hängige Beschwerde entscheiden sollte. Zwar sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerichtlicher Rechtsschutz geboten; aufgrund der Bindung an die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates könne jedoch kein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden.