Trotzdem habe es keine Einwände gegen die Betrachtungsweise, dass es ausschliesslich um die Beurteilung eines Antrags um eine Verordnungsänderung und damit um eine reine Rechtssetzungsfrage gehe. Zu beachten sei jedoch, dass die Betroffenen gemäss Richtlinien des Sanktionskomitees vom 7. November 2002 mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates ein "De-Listing"-Verfahren beantragen könnten. Habe der Beschwerdeführer implizit ein entsprechendes Begehren an die Schweiz gestellt, sei zumindest über diese Teilfrage zu Recht in Verfügungsform entschieden worden.