gerung der Schweizer Behörden, ihn aus der TalibanV zu streichen, faktisch eine Verletzung der Rechtsweggarantie dar. 8. Am 17. Juli 2006 lud das Bundesamt für Justiz (BJ), dem die Instruktion der Beschwerde obliegt (Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1]), das EVD zur Stellungnahme ein. Es beschränkte den Schriftenwechsel auf die Frage des Eintretens auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2005.