Die entsprechende Resolution des UNO-Sicherheitsrates sei in diesem Fall direkt anwendbar und bedürfe keiner Transformierung in schweizerisches innerstaatliches Recht. Damit sei die Verordnung überflüssig und daher ersatzlos aufzuheben. Weiter seien mit der Aufnahme in die Liste Sanktionen verbunden, welche diskriminierend seien und den verfassungsmässigen Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit, der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verletzen würden. Ferner stelle die Wei- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 185 Entscheid