Zur Begründung macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Nennung seiner Person und der mit ihm verbundenen Einrichtungen in der TalibanV sei durch die Schweiz autonom erfolgt. Daher könne auch die Streichung autonom erfolgen. Sollte die Aufnahme in die Verordnung nicht autonom erfolgt sein, sondern lediglich einen Nachvollzug der vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen darstellen, so komme der TalibanV keine selbstständige Bedeutung zu. Die entsprechende Resolution des UNO-Sicherheitsrates sei in diesem Fall direkt anwendbar und bedürfe keiner Transformierung in schweizerisches innerstaatliches Recht.