7. X. reichte gegen diesen Entscheid am 6. Juli 2006 Beschwerde beim Bundesrat ein und beantragte: Das seco sei anzuweisen, folgende Personen und Einrichtungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen aus der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al- Qaïda“ oder den Taliban zu streichen und auch nicht länger im Anhang 2 der Liste E aufzuführen. ...