Dafür sei ein so genanntes „De-Listing“-Verfahren auf UNO-Ebene vorgesehen, um das die Betroffenen gemäss den Richtlinien des Sanktionskomitees vom 7. November 2002 mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates ersuchen könnten. Da die Schweiz weder Heimat- noch Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers sei, fehle es den schweizerischen Behörden jedoch an der Zuständigkeit für die Einleitung eines "De-Listing"-Verfahrens auf UNO-Ebene.